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Schlichten statt Richten Das Schiedsamt Zunehmend werden
Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch
einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte
Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges - trotz des im
wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils - vor einem
Scherbenhaufen. Falls also eine Auseinandersetzung unausweichlich ist und deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, gilt die Empfehlung, sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsfrau oder den zuständigen Schiedsmann zu wenden. Diese werden sicherlich einen Weg wissen, wie sich die Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt. |
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Amt und Aufgabe |
Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden von der Gemeindevertretung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. |
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Zuständigkeit |
Gerichte sind wichtig
aber nicht immer notwendig! Das Schiedsamt ist zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) und bei folgenden Strafdelikten: Für diese 6 Delikte ist eine Schiedsamtsverhandlung
vor dem Einreichen |
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Ablauf des Verfahrens |
Ein
Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar
unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und
die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält.
Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich
zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu
dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung
weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen.
Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die
Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt
sich genügend Zeit, hört genau zu und versucht die bestehenden
Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen,
den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses
unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den
gerichtlichen Prozessen.
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Kosten |
Die Gebühr
für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,-- Euro; die Kosten für einen Vergleich
betragen 30,-- Euro; diese Gebühr kann unter
besonderen Umständen bis auf 50,-- Euro erhöht werden. Vor dem Schlichtungsverfahren wird ein Kostenvorschuss erhoben. |
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